Steuerbonus Sanierung

Stand: 3. November 2026

Gemäß § 35c EStG können private Eigentümer 20 Prozent ihrer energetischen Sanierungskosten für selbst genutzte Immobilien über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich geltend machen. Diese Förderung ist an die Einhaltung technischer Mindeststandards laut ESanMV gebunden.

Nach § 35c EStG sind 20% der Kosten für energetische Sanierungen an selbst genutzten Wohnimmobilien (mind. 10 Jahre alt) über drei Jahre direkt von der Steuerschuld abziehbar, bis zu einer Obergrenze von 40.000 Euro pro Objekt.

Was ist es

Der Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG ermöglicht privaten Eigentümern von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien, einen Teil der Sanierungskosten direkt von der Steuerschuld abzuziehen. Der Abzug beträgt insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen für energetische Maßnahmen, maximal jedoch 40.000 Euro pro Objekt. Die Verteilung erfolgt linear über drei Jahre: 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent im dritten Jahr.

Wie wirkt es im Gebäude

Die steuerliche Förderung zielt auf Maßnahmen ab, die nach Anlage 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) definiert sind. Dazu zählen Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen sowie der Einbau von digitalen Systemen zur Betriebsoptimierung. Durch diese Maßnahmen sinkt der Endenergiebedarf des Gebäudes. Der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen wie Holzfaser- oder Hanfdämmung ist förderfähig, sofern sie die in der ESanMV festgelegten Mindestanforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) erfüllen.

Wann sinnvoll

Die Inanspruchnahme ist sinnvoll, wenn der Eigentümer das Objekt selbst bewohnt und das Gebäude zum Zeitpunkt der Maßnahmen mindestens zehn Jahre alt ist. Sie bietet eine Alternative zur Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Förderung, wenn beispielsweise kein Kreditbedarf besteht oder die administrativen Hürden einer KfW-Beantragung für das spezifische Vorhaben als zu hoch bewertet werden. Die Kombination mit anderen Förderungen (wie KfW-Zuschüssen) ist ausgeschlossen.

Wann nicht sinnvoll

Nicht sinnvoll ist der Steuerbonus bei Gebäuden, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, beispielsweise bei vermieteten Immobilien. Ebenso ist er ungeeignet, wenn bereits andere öffentliche Fördermittel für dasselbe Vorhaben in Anspruch genommen wurden, da Doppelförderungen rechtlich unzulässig sind. Bei Neubauten greift der § 35c EStG nicht, da die Voraussetzung ein Mindestalter des Gebäudes von zehn Jahren ist.

Kosten und Aufwand

Der Verwaltungsaufwand umfasst die Einholung einer fachgerechten Bescheinigung nach § 35c EStG durch einen qualifizierten Fachbetrieb oder einen Energieberater. Die Kosten für diese Zertifizierung sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Abwicklung erfolgt über die reguläre Einkommensteuererklärung. Zum exakten zeitlichen Verlauf der Amortisation durch den Steuervorteil im Vergleich zu direkten Zuschüssen liegt kein belegter Kennwert vor.

Evidenzlage

Die steuerliche Regelung ist im Einkommensteuergesetz (§ 35c EStG) gesetzlich verankert und durch die ESanMV technisch spezifiziert. Die Wirksamkeit der Maßnahmen im Sinne der Energieeinsparung unterliegt den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß DIN 4108. Daten zur flächendeckenden Inanspruchnahme und tatsächlichen energetischen Einsparbilanz nach Durchführung dieser spezifischen Steuerförderung liegen nur aggregiert auf Bundesebene vor.

⚡ GreenBuild360 Intelligence ScoreReality · Economic · Decision
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Reality Score28
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Level A — größtenteils unbekannt

Evidenz A
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GreenBuild360 Intelligence Score — Reality × Economic × Decision Engine

📜 Material Passport — Phase 26ADaten → Beweis → Vertrauen → Entscheidung
28
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